Steuerschulden während der Ehe

Im Grundsatz gilt, dass, wenn beide Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, auch beide Eheleute gegenüber dem Finanzamt Gesamtschuldner sind. Damit schuldet theoretisch jeder Ehegatte die gesamte Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt. Das Finanzamt kann sich aussuchen, wen es auf Zahlung der Steuerschuld in Anspruch nimmt.

Droht allerdings die Zwangsvollstreckung des Finanzamtes wegen der gemeinsamen geschuldeten Steuern, kann der Ehegatte, der dadurch benachteiligt wird, einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld und eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Teil beantragen, der auf ihm persönlich entfallen würde. Das Finanzamt wird dann die rückständige Steuer zwischen den Eheleuten in dem Verhältnis aufteilen, welches sich durch eine theoretische Berechnung ergeben würde, wenn die Eheleute die getrennte Veranlagung zur Steuer gewählt hätten.

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