Notarieller Scheidungsfolgen-Vertrag, wenn ein Ehepartner im Ausland lebt
Es taucht immer wieder die Situation auf, dass in Familienverfahren, bei denen einer der Eheleute im Ausland lebt, ein notarieller Vertrag abgeschlossen werden soll. Häufig ist es ein kleiner Notarvertrag, in dem der Ausschluss des Versorgungsausgleiches geregelt werden soll.
Wie kann dies praktisch gehandhabt werden, ohne dass der im Ausland lebende Ehepartner nach Deutschland reisen muss.
Das wird so geregelt, dass zunächst der in Deutschland lebende Ehepartner einen Notar vorort beauftragt. In dem Beurkundungstermin tritt dieser Ehepartner dann auch als vollmachtloser Vertreter des anderen, im Ausland lebenden, Ehepartners auf. Der deutsche Notar holt danach die erforderliche Genehmigung dafür ein.
Es ist also möglich, dass z.B. die Ehefrau für den nicht anwesenden Ehemann als vollmachtloser Vertreterin auftritt und sodann der der Ehemann die für ihn abgegebenen Willenserklärungen nachträglich in einer notariell zu beglaubigenden Genehmigungserklärung genehmigt. Die meisten Notare benutzen dafür die folgende Formulierung:
„….handelnd als vollmachtloser Vertreter, vorbehaltlich der Genehmigung in öffentlich beglaubigter Form.“
Der im Ausland lebende Ehepartner kann für diese Beurkundung auch zu einem deutschen Konsul oder einer deutschen Botschaft gehen. Die Beglaubigung und die Beurkundung durch einen deutschen Konsul oder die Botschaft im Ausland steht der Beurkundung bzw. Beglaubigung durch einen deutschen Notar gleich.
Falls ein deutscher Konsul oder die deutsche Botschaft räumlich nicht erreichbar ist, kann auch ein ausländischer Notar vor Ort die Unterschrift der Genehmigung beglaubigen. In diesen Fällen kann es jedoch angehen, dass das ausländische Recht verlangt, dass die Aufsichtsbehörde des Notars bestätigt, dass dieser überhaupt Notar ist. In diesen Fällen wird von der „Legalisation“ oder der „Apostille“ nach einem Haager Übereinkommen gesprochen.
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Am 19. Januar 2011 um 14:48 Uhr
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Am 3. März 2011 um 16:42 Uhr
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