Ehevertrag – Scheidungsfolgenvereinbarung, Unterschiede, Grundlagen + Einzelheiten
Beginnen wir damit, was der Unterschied zwischen einem Ehevertrag und einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist.
Grundsätzlich gibt es inhaltlich eigentlich keinen Unterschied, außer dem Zeitraum, in dem die jeweilige vertragliche Regelung geschlossen wird.
– Ein Ehevertrag wird meist noch vor der Eheschließung notariell beurkundet beziehungsweise innerhalb einer meist noch funktionierenden Ehe.
– Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird geschlossen, wenn das Ende der Ehe greifbar nahe ist.
Vom Inhalt her kann sowohl in dem Ehevertrag, als auch in der Scheidungsfolgenvereinbarung das gleiche drinstehen.
Wie kann ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden.
Hier gibt es 2 Möglichkeiten. Die 1. Möglichkeit ist, und dies gilt beide Varianten, die vertragliche Regelung vor einem Notar zu beurkunden. ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er diese Formvorschrift (§ 1410 BGB) einhält. Die 2. Möglichkeit ist, wobei dies nur auf die Scheidungsfolgenvereinbarung zutreffend wird, die vertragliche Regelung als Vergleich vor dem Familiengericht im eigentlichen Scheidungsverfahren protokollieren zu lassen. Die Wirkungen sind die gleichen.
Was kann nicht mit einem Ehevertrag oder einer Scheidungsvereinbarung geregelt werden.
Grundsätzlich natürlich alles, was sittenwidrig beziehungsweise nichtig wäre. Wenn also z.B. die Eheleute vertraglich vereinbaren würden, dass das bisherige Einkommen der Ehefrau aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte unterhaltsrechtlich anzurechnen wäre, wäre eine solche Regelung unwirksam.
Ganz speziell sind Regelungen über den Trennungsunterhalt vertraglich bindend nicht möglich. Dies mag überraschen, ist aber so. Nur der nacheheliche Unterhalt kann vertraglich gestaltet werden.
Gibt es sonstige Unterschiede Notar oder Vergleich vor Gericht?
Diese Unterschiede gibt es bei den Kosten für die vertragliche Regelung. Grundsätzlich muss man auch als Scheidungsanwalt fairerweise sagen, dass eine notarielle Regelung kostenmäßig günstiger ist. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die mit dem Scheidungsverfahren bereits beauftragten Rechtsanwälte praktisch den Text der Scheidungsfolgenvereinbarung ausgehandelt haben. Dann entsteht für die Rechtsanwälte jeweils die Vergleichsgebühr und das protokollieren dieses Vergleiches in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht würde keine weiteren Gebühren auslösen. In dieser Situation würde die zusätzliche Einschaltung eines Notars teurer werden.
Was kann in einem Ehevertrag – einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?
Im Prinzip können die Eheleute in einem Ehevertrag oder der Scheidungsvereinbarung alles regeln, was im Familienrecht möglich ist. Dabei können es Klarstellungen sein, wie z.B. die ausdrückliche Bestätigung des gemeinsamen Sorgerechtes für die Kinder oder Veränderungen der grundsätzlichen gesetzlichen Situation, wie z.B. die Vereinbarung einer Gütertrennung statt der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Es können Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden, es kann der Unterhalt für Kinder und Ehepartner geregelt werden, es kann die Vermögensaufteilung geregelt werden und es können Aussagen zum Erbrecht oder zu dem gemeinsamen Immobilien in einem solchen Vertrag drinstehen.
Können die Eheleute in einem solchen Vertrag vereinbaren, was sie wollen?
Hier gilt wie sooft, ja…… aber
Grundsätzlich ist jede vertragliche Gestaltung denkbar, aber in den Kernbereichen gilt der Vorbehalt, dass durch die Rechtsprechung die vertraglichen Regelungen entweder nichtig sein können oder zumindest angemessen an die Bedürfnisse beider Eheleute anzupassen wären. Insofern ist der Vertragsfreiheit der Eheleute hier durch die Rechtsprechung eine Grenze gesetzt.
Einen absolut sicheren Ehevertrag gibt es nicht. Auch dann nicht, wenn die vertraglichen Vereinbarungen vor dem Familiengericht als Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen wurde, wobei ich hier aber von einer etwas größeren Bestandssicherheit ausgehen würde.
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Am 15. August 2011 um 21:46 Uhr
Folgende Situation:
Ehepaar mit Ehevertrag und ausdrücklicher Gütertrennung.. Sie außergewöhnlich gutverdienend. Er nur 10 Proz dessen. 1 Mio: 100.00/a. Sie setzt nun trotz Gütertrennung seine Mindereinnahmen über Jahre als Kosten ab, spart hunderttausende, SIE. Er hat zwar ebealls viel Geld in das Haus gesteckt, dies wurde jedoch teilweise gewerblich genutzt (er), so dass er nicht im Grundbuch steht.
Ist in diesem Fall eine Ehevertrag der ihm alles verbietet, nicht sittenwidrig: also: zum steuerabsetzen ist er ok, seine steuern muß er aber selber zahlen….
Am 15. August 2011 um 21:47 Uhr
bedarf genauer prüfung…