Rentnerprivileg – Pensionistenprivileg
Sie werden in absehbarer Zeit in Ruhestand gehen und eine Altersversorgung beziehen. Wenn Sie davon ausgehen müssen, dass Sie die höheren Renten/Pensionsanwartschaften erworben haben, also im Versorgungsausgleichsverfahren der ausgleichspflichtige Ehegatte sind, dann sollten Sie mit Einreichung des Scheidungsantrages unbedingt abwarten, bis Sie Ihre Pension bzw. Rente beziehen.
Dieser Tipp ist sehr wichtig.
Nur wenn Ihnen vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Pension/Rente bereits bewilligt ist, greift das so genannte Pensionisten/Rentnerprivileg ein. Dass heißt, Ihre Alterbezüge werden gemäß § 57 1 BeamtenVersorgungsGesetz bzw. § 101 III SGB VI erst dann gekürzt, wenn Ihr geschiedener Ehegatte aus dem Versorgungsausgleich eine Altersversorgung erhält. Das ist erst dann der Fall, wenn Ihr Ehegatte selbst die Rentenvoraussetzungen erfüllt.
Wird Ihnen aber erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Alterversorgung bewilligt, erhalten Sie nur die um den Versorgungsausgleich gekürzte Alterversorgung, ohne dass Ihr geschiedener Ehegatte, aber aus diesem Versorgungsausgleich schon einen finanziellen Vorteil hat. Es ist nämlich ggfls. noch nicht berechtigt, die Alterversorgungen in Anspruch zu nehmen. Diese Situation sollten Sie unbedingt vermeiden. Sie ist sehr unbefriedigend.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Ihr geschiedener Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat. In diesem Fall wird Ihre Alterversorgung gem. § 5 VAHRG nicht gekürzt. Sie können aber mit Ihrem geschiedenen Ehegatten nicht z.B. eine Unterhaltszahlung beliebig vereinbaren, um so einer Kürzung der Altersversorgung zu entgehen. § 5 VAHRG kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 ff. BGB besteht. So kann insbesondere nachehelicher Unterhalt z.B. durch Wiederheirat des geschiedenen Ehegatten wegfallen.
Reicht Ihr Ehegatte Scheidungsantrag ein, muss aus den eben genannten Gründen ggfls. mit allen legalen Mitteln versucht werden, das Scheidungsverfahren zu verzögern, so dass die Bewilligung Ihrer Alterversorgung noch vor allem vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfolgt. Erforderlichenfalls muss sogar ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil eingelegt werden. Die mit dem Rechtsmittel verbundenen Kosten sollten ggfls. in Kauf genommen werden, da Sie bei längerer Ehe nicht im Entferntesten den Betrag erreichen werden, den Sie auf diesem Wege einsparen können.
Nachtrag Juni 2008:
Die Gesetzesreform zum Versorgungsausgleich will das Rentnerprivileg kippen. Lesen Sie HIER
Am 18. Mai 2008 um 20:01 Uhr
Meiner geschiedenen Frau wurde durch das OLG-Köln u.a ein Altersversorgeunterhalt zu
gesprochen.Im März 2008 hat Sie das Renten-
alter erreicht.Kann ich den Unterhalt um den
Altersversorgeunterhalt kürzen?Sie erhält ab
April 2008 ihren eigene Rentenanteil
Am 19. Mai 2008 um 09:55 Uhr
@ willy
sobald sie Rente erhält, ist der Unterhalt komplett neu zu berechnen.
Am 31. Mai 2008 um 14:18 Uhr
Wird durch das neue Gesetz zum Versorgungsausgleich das Rentnerprivileg gekippt?
Bzw. wann tritt dieses Gesetz in Kraft?
Am 2. Juni 2008 um 10:52 Uhr
@ rudolf
gekippt? Nein, davon habe ich nichts gehört.
Nachtrag 04.06.08:
Doch, es ist geplant das Rentnerprivileg zu kippen. Ich war nicht ausreichend informiert, sorry. Ich habe was dazu geschrieben. Lesen Sie HIER
Am 15. August 2008 um 11:59 Uhr
Es heißt § 101 SGB VI, für die, die nachlesen wollen nicht SGB IV!
Am 18. August 2008 um 10:47 Uhr
@ sweeper
Danke für den richtigen Hinweis. Ich habe es oben korrigiert.
Am 17. Dezember 2008 um 20:12 Uhr
Ich erhalte derzeit schon mit meinen 44 Jahren eine Berufsunfähigkeitsrente (altes recht). Meine Frau will sich nun scheiden lassen, das Trennungsjahr wird erst nach dem 1. 9.2009 zu Ende sein.
Wird dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs meine BU-Rente gekürzt? Wenn ja, wie könnte ich noch diese Rentenhöhe behalten?
Am 10. Juni 2009 um 19:59 Uhr
In 1,5 Jahren werde ich als Soldat in Pension gehen (31.12.2010). Meine Frau ist von meinen 2 Kindern (18+16) und von mir im April 2008 gegangen und hat Ende Dezember 2008 „getrennt lebend angemeldet (Steuerlich). Ich habe mit Ihr vereinbart, dass wir uns erst scheiden lassen, wenn ich in Pension bin – also ab 01.01.2011. Hat dieses Auswirkungen auf den bisherigen Pensionistenprivileg????
Vielen DANK für die Antwort!!!!!
mfg
Am 10. Juni 2009 um 20:05 Uhr
Sorry hab vergessen zu schreiben wie alt wir sind…
In 1,5 Jahren werde ich als Soldat (53) in Pension gehen (31.12.2010). Meine Frau (49)ist von meinen 2 Kindern (m = 18 – Gymnasium; w = 16 Realschule) und von mir im April 2008 gegangen und hat Ende Dezember 2008 “getrennt lebend angemeldet (Steuerlich). Ich habe mit Ihr vereinbart, dass wir uns erst scheiden lassen, wenn ich in Pension bin – also ab 01.01.2011. Hat eine Änderung des Rentnerprivilegs auch eine Auswirkung auf das Pensionistenprivileg????
Was ändert sich bei mir, wenn ich in Pension gehe und mich dann scheiden lasse??
Vielen DANK für die Antwort!!!!!
mfg
Am 11. Juni 2009 um 10:19 Uhr
@ norbert
Bei einer Scheidung nach dem 1.9.09 ist das Pensionistenprivileg definitiv weg. Lesen Sie dazu:
http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/03/30/wer-sollte-sich-sofort-scheiden-lassen-stand-maerz-2008/
Am 17. Juni 2009 um 20:16 Uhr
Ich gehe am 31.12.2010 in Pension. – Kann ich die Scheidung am 31.08.2009 einreichen und die Scheidung erst am 01.01.2011 durchführen??? – Geht das?? UND würde dann das alte Pensionistenprivileg greifen????
Meine Frau würde da sicher mitspielen, weil ich das Haus komplett (1100.-€ mtl.) ab bezahle….
Kids (15 + 18 beide noch mind. 2 Jahre Schule) sind auch bei mir….
Sonst hätte ich damit ein riesen Problem!!!! 🙁
Vielen, vielen DANK für die ANTWORT!!!!!
Schöne Grüße
Am 18. Juni 2009 um 10:33 Uhr
@ norbert
lesen Sie bitte hier:
http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/03/30/wer-sollte-sich-sofort-scheiden-lassen-stand-maerz-2008/
Am 19. Februar 2010 um 13:02 Uhr
Frage bei mir
Die Renten versicherung verlangt ab 28.02.2009 von mir da der scheidungsantrag am selben Tag eingereich wurde und der versorgungsausgleich von 91,92euro festgelegt wurde die Rückzahlung seit 28.02 2009 und eine Kürzung der erwäbsunfähigkeisrente um 91,92 Nach §101 Abs 3 Satz 1 SGBVI ist dies rechtens
Vielen Dank
Am 19. Februar 2010 um 15:03 Uhr
@ benahrail
Die Frage kann ich anhand der Sachverhaltsschilderung nicht beantworten.
Am 9. März 2011 um 14:00 Uhr
Danke für Ihre Auskünfte,
Freundlichen Gruß
Rosi
Am 13. Februar 2012 um 14:52 Uhr
Hallo,
meine geschiedene Frau ist Beamtin im Ruhestand bei der Agentur für Arbeit in NRW. Beim Versorgungsausgleich ist verfügt worden, dass sie mir einen Anspruch von 536€ abtreten muss – soweit so gut.
Allerdings werden ihr diese 536€ schon jetzt von ihrem Ruhegeld abgezogen, obwohl ich erst in 20 Jahren in Rente gehe.
In ihren Artikeln schreiben sie:
Nur wenn Ihnen vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Pension/Rente bereits bewilligt ist, greift das so genannte Pensionisten/Rentnerprivileg ein
Das sollte doch dann hier der Fall sein, oder?
MfG
Ralph Fischer
Am 9. März 2012 um 12:59 Uhr
@ Ralph
der Artikel beschreibt nicht mehr die aktuelle Rechtslage.
Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht
Mail: info@vonderwehl.de
Telefon: 0431 – 911 16
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