Trinkgelder im Unterhaltsrecht
In vielen Dienstleistungsgewerben sind Trinkgelder üblich. Dies gilt speziell für die Gastronomie, Taxifahrer, Hotelangestellte usw. Die Trinkgelder sind Teile des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und sind damit für die Berechnung des Unterhaltes heranzuziehen. Wenn eine genaue Höhe nicht festgestellt werden kann, sind die Trinkgelder gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Das LG Osnabrück hat im Jahre 1999 zum Beispiel das Trinkgeld eines Taxifahrers mit 100,00 € im Monat geschätzt.
Daran ändert sich auch nichts, dadurch das Trinkgelder als Anerkennung 3. gemäß § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind.
Das Problem für denjenigen, der die Zahlung von Trinkgeldern behauptet, wird immer die Beweisbarkeit sein. Dabei ist ein Sachverständigengutachten über die Höhe von Trinkgelder in der Regel nicht das geeignete Beweismittel.