Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Unterhaltsrecht
Einige Unterhaltsschuldner besitzen Immobilien, die sie vermieten und daraus Einkünfte erzielen. Seien es positive oder negative Einkünfte. Grundsätzlich sind diese Einkünfte natürlich für die Berechnung des Unterhaltes relevant, da sie Teil des Gesamteinkommens sind.
Streit entsteht immer wieder darüber, ob Verluste, die aus diesen Immobilien resultieren, das Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners reduzieren. Eine solche Reduzierung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn diese Verluste nur aus den üblichen Gebäudeabschreibungen herrühren. Solche Abschreibungen sind unterhaltsrechtlich nicht relevant.
Ein weiterer Streitpunkt kann sein, welche monatlichen Zahlungsverpflichtungen auf die Immobilien im Rahmen des Unterhaltsrechtes berücksichtigungsfähig sind. Unterhaltsrechtlich relevant sind jedenfalls nicht die auf Tilgung der Immobilienfinanzierung gerichteten monatlichen Zahlungen. Hier gilt der alte Grundsatz, dass der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nicht berechtigt ist, auf Kosten des Unterhaltsberechtigten Vermögen zu bilden.
Grundsätzlich sind von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterhaltsrechtlich zunächst die sonstigen öffentlichen Abgaben abzuziehen. Auch notwendige Reparaturkosten sind absetzbar. Abzugsfähig sind daneben Gebäudeversicherung, Öltankversicherung, sonstige das Grundstück betreffenden Versicherungen und die so genannten Werbungskosten. Nicht abzugsfähig sind Ausbauten an der Immobilie, die deren Wert steigern oder sonstige Verbesserungen, die nicht der notwendigen Erhaltung des Objektes dienen.
Streitig bei einer Unterhaltsberechnung ist häufig, ob die aus der Immobilie erzielten Steuerersparnisse dem Unterhaltsschuldner auf sein Einkommen heraufgerechnet werden können. Dies ist nicht sachgerecht, da solche Steuerersparnisse nur erzielt werden können, wenn die Immobilien Verluste bringen. Da hatten die Verluste nicht unterhaltsrechtlich relevant sind, kann der Unterhaltsgläubiger nicht im Gegenzug die Steuerersparnisse für sich positiv verwerten.
Wenn aus der Vermietung und Verpachtung zusätzliches Einkommen des Unterhaltsschuldners erzielt wird, so ist dieses Einkommen in der Regel jedenfalls kein Arbeitseinkommen und somit gilt der Halbteilungsgrundsatz. Es gelten nicht zum Beispiel die 3/7 bezw. 2/5 Unterhaltsquoten.
Am 1. März 2012 um 20:11 Uhr
… mal ne blöde Frage: gilt bei den Einnahmen eigentlich nur die Kaltmiete oder sind Einnahmen auch die Nebenkostenvorauszahlungen.
Letztere sind ja eigentlich nur ein „durchlaufender“ Posten, der Mieter zahlt ja nur was er letztendlich verbraucht, bzw kriegt den Rest wieder.
???
Am 9. März 2012 um 12:16 Uhr
@ horst
wenn es um Einnahmen für die Unterhaltsberechnung im geht, sind damit Einnahmen nur die Nettomiete zu berücksichtigen. Die Nebenkosten sind, wie sie es erwähnt haben, durchlaufende Posten.
Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht
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Am 25. April 2012 um 19:27 Uhr
Hallo,
haben Sie diesbzgl. (der Kaltmiete) ein Urteil?
Ein Bekannter sagt, das wäre die Miete plus Nebenkosten – Bruttoeinkünfte – abzüglich Werbungskosten und notwendige Instandhaltungsrücklagen.
Danke und Gruß