Mehr Gerechtigkeit beim Zugewinnausgleich nach Scheidung (Quelle: BMJ)

Der Deutsche Bundestag hat heute (15.05.2009) den von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts in 3. Lesung zugestimmt. Die Neuregelungen im Zugewinnausgleichsrecht sorgen für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung. Im Vormundschaftsrecht wird vor allem das Besorgen von Geldgeschäften für Mündel oder Betreute entbürokratisiert.Seit 50 Jahren gibt es den Zugewinnausgleich, ohne dass er an Aktualität verloren hätte. Heute wird jede dritte Ehe früher oder später geschieden. Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, gibt es dafür den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt darin, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. An diesem Grundgedanken ändert sich nichts. Das heute verabschiedete Gesetz korrigiert mehrere Schwachstellen, die von Betroffenen und von Rechtspraktikern aufgedeckt worden sind.

„Die heute verabschiedeten Änderungen beim Zugewinnausgleich sorgen für mehr Gerechtigkeit. Künftig wird der wirtschaftliche Erfolg aus der Ehezeit tatsächlich zur Hälfte auf die Ehegatten verteilt. Natürlich bleibt die Berechnung stark schematisiert, damit das Verfahren einfach, klar und gut handhabbar ist. In Zukunft wird jedoch berücksichtigt, wenn ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und diese Schulden während der Ehezeit getilgt wurden. Außerdem können unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten künftig besser verhindert werden“, betonte Brigitte Zypries.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

I. Reform des Güterrechts
1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem „negativen Anfangsvermögen“ führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen finden das ungerecht. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das wird durch das verabschiedete Gesetz geändert. Negatives Anfangsvermögen wird in Zukunft berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt.

Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 ¤ Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 ¤. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 ¤. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 ¤ erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas K. imstande, seine Schulden zu bezahlen und einen Gewinn zu erzielen. Bislang musste Regina K. ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 ¤ zahlen, weil seine Schulden bei Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage, die eine Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens vorsieht, haben Regina und Thomas K. jeweils einen Zugewinn von 50.000 ¤ erzielt. Deshalb muss Regina K. keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.

2. Schutz vor Vermögensmanipulationen

Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Diese Gefahr ist künftig gebannt.

Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 ¤ erzielt. Franziska M. hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl M. 8.000 ¤ für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 ¤ an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 ¤ zu. Da das Vermögen des Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber „verschwunden“ ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.

Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt. Die Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt „Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages“ nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bleiben damit bestehen.

Eine weitere Neuerung ist ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Das Gesetz geht aber noch weiter: Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.

3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird aber nicht nur durch den neuen Auskunftsanspruch gestärkt, sondern auch durch eine Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes. Das belegt das folgende Beispiel:

Beispiel: Sabine K. ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf K., einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf K. befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.

Solchen Fällen wird künftig ein Riegel vorgeschoben. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.

II. Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3000 ¤ überschreitet. Dies führt zu einem enormen bürokratischen Aufwand. Wegen dieser Regelung wird Betreuern sogar die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, online banking etc.) von einigen Kreditinstituten verwehrt. Die Banken geben an, im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren zu können, ob das Kontoguthaben die Grenze von 3.000 ¤ überschreitet. Durch das verabschiedete Gesetz fällt die vormundschaftsrechtliche Genehmigungspflicht bei einem Girokonto weg. Dies kommt auch den Betreuten zu Gute.

Beispiel: Der 70jährigen, an einem Hirntumor erkrankte Erika R. wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Aus ihrer Altersversorgung erhält sie monatlich 2.000 ¤. Da sie für ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig über 3.000 ¤.

Bei diesem Guthabenstand benötigt ihr Betreuer bisher für jede alltägliche Überweisung / Auszahlung von ihrem Konto eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dieser unnötige Verwaltungsaufwand entfällt in Zukunft, da der Betreuer von Erika R. nunmehr ohne gerichtliche Genehmigung verfügen kann. In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind bereits nach bestehender Rechtslage von der Genehmigungspflicht befreit. Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss über Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.

III. Registrierung von Betreuungsverfügungen

Viele Menschen haben bereits die Möglichkeit in Anspruch genommen, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Vorsorgevollmachten registrieren zu lassen, damit diese im Bedarfsfall zuverlässig auffindbar sind. Diese Vorsorgevollmachten beinhalten häufig auch eine Betreuungsverfügung, d.h. die Festlegung, wer Betreuer werden soll, falls wegen unvorhergesehener Umstände trotz der Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden muss. Die Vorteile der Registrierung gelten mit dem Gesetz auch für reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.

IV. Inkrafttreten

Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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57 Reaktionen zu “Mehr Gerechtigkeit beim Zugewinnausgleich nach Scheidung (Quelle: BMJ)”

  1. Gerd

    Hallo,
    ich hab jetzt auch mal eine Frage zum Vermögensausgleich :
    Wir haben vor 30 Jahren geheiratet – 2 Kinder (Sohn behindert 27 J – lebt bei meiner Frau und soll aber in betreutem Wohnen untergebracht werden) und leben seit 2 Jahren getrennt. Nun hat meine Frau die Scheidung eingereicht :
    Frage 1 : Sollte die Scheidung jetzt bis nach dem 01.09. hinausgezogen werden oder …?
    Frage 2 : Wie sieht das mit einer Erbschaft aus, die sie nach der Trennung erhalten hat und auch in der Trennungszeit „verprasst hat“ aus.
    Ihr Anwalt schreibt, dass dieses Erbe ihr zusteht und sie die Hälfte dieses Erbe von meinem mir zustehenden Hausanteil abziehen wird. ISt das korrekt….oder einfach nur unfair ?
    Weiterhin weigert sie sich, Löschungen aus dem Grundbuch mit zu unterschreiben. Ich habe ein Haus mit meiner Lebensgefährtin zusammen gekauft und die Bank möchte nun einen Anspruch auf den ideelen Wert im Grundbuch des „mit meiner Nochfrau gemeinsamen Hauses „eintragen lassen. Sie streikt und wird von ihrem Anwalt darin auch noch bestärkt.
    Ich bin kein Mensch, der Streit sucht und gehe diesem lieber aus dem Weg aber alles kann ich auch nicht hinnehmen.
    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Gerd

  2. Mike

    Hallo, habe mal folgende Frage. Bin seit 5 Jahren verheiratet und habe vor der Eheschliessung ein haus gebaut und das dazu gehörige Grundstück direkt aus dem Verkauf meiner Eigentumswohnung gekauft. Jetzt nach 5 Jahren ist meine Frau fremnd gegangen und will auch die Scheidung, ich auch. Sie ist bereits ausgezogen und fänget jetzt an Sprüche loszulasse zu denen ich ein paar Fragen habe. 1. Da kein Ehevertrag besteht greift doch der Zugewinnausgleich oder ? Und wenn ja auf was muss ich achten. Kann meine Frau verlangen das Haus zu verkaufen ? Ich stehe alleine im Grundbuch, Bauvertrag und alle Noteriellen Dinge liefen auf mich ( scho vor der Eheschliessung )
    Was kann Sie fordern ? Sie war im Darlehnsvertrag mit drinn aber wir haben nur Zinsen bezahl. Es gibt noch einen Bausparvertrag der als Sicherheit anstatt Tilgung bespart wurde der hat momentan einen Wert von ca 9000 Euro. Ich habe in den letzten Monaten bevor ich dahinter kam meiner Frau mehrmals die Konten mit von mir erwirtschafteten Geld ausgeglichen ( ca. 4500 Euro seit Januar 2009 ) Wie muss ich mich verhalten. Welche pflichten hat auch meine NOCH Frau ? Was ist zu beachten. Wichtig noch ich bin selbständig und Sie angestellt. Natürlich wir meine Frau nach der Scheidung in eine schlechtere Steuerklasse rutschen ( ca. 300 Euro weniger als jetzt ) Was muss man beachten wenn man die Scheidung einreicht um Kosten zu sparen. Kann ich meiner Frau ein Angebot machen wie z.B. ich übernehme alle Darlehn und spreche Sie von allen Verpflichtungen frei natürlich auch sie mir gegen über. Na ja wäre toll wenn ich ein paar gestützte Aussagen bekäme bevor ich da in was rein renne. Damke Mike

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ mike

    ich bitte um Verständnis, aber Ihre individuelle Problematik ist zu komplex, als dass wir dies in dem Blog klären könnte. Ich würde raten, dass Sie sich mit einem Fachanwalt für Familienrecht in Verbindung setzen und dort ein Beratungsgespräch vereinbaren. Sollten Sie eine Empfehlung wünschen, bräuchte ich den gewünschten Kanzleisitz des Rechtsanwaltes.

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  4. loewin

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    an wen muss ich mich wenden, um Häuser wegen einer bevorstehenden Scheidung schätzen zu lassen. Wie hoch sind die Kosten?

    Gruß

    Loewin

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ löwin

    es gibt verschiedene Möglichkeiten. Über das Internet ist eine Bewertung von Immobilien möglich. Man kann einen örtlichen Makler tragen und im Streitfalle wird ein Gutachter den Wert festlegen müssen.

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  6. r

    Kann ich dem Gericht und der Gegenseite vorgreifen wenn ich einen Architekten einschalte auf meine Kosten zwecks Wohnwert und eventueller Erlös beim Verkauf?

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ r

    wenn damit zu rechnen ist, dass die Frage des Wohnwertes vor Gericht streitig werden wird, würde von einer außergerichtlichen Bewertung wegen der entstehenden Kosten absehen. Das Gericht wird dies nur als Parteivortrag bewerten können und wird im Streitfalle einen unabhängigen Gutachter mit der Bewertung beauftragen. Dann sind die außergerichtlich entstandenen Bewertungskosten sinnlos gewesen.

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  8. r

    Richter legte Wohnwert fest in Unterhaltsprozess.
    Sagen wir mal 450 bis 480 Euro ist ja altes Haus.
    Obwohl ich der Meinung war da Scheidung ja anhängig und es(nur) um Trennungsunterhalt geht laut Rechtsprechung 300-350 €.
    Aber ???????????Herr Richter meinen alles zu kürzen oder gegen mich zu erhöhen wie er möchte.
    Rechtsstaat

  9. rp

    Richter legte Wohnwert fest in Unterhaltsprozess.
    Sagen wir mal 450 bis 480 Euro ist ja altes Haus.
    Obwohl ich der Meinung war da Scheidung ja anhängig und es(nur) um Trennungsunterhalt geht laut Rechtsprechung 300-350 €Wohnvorteil da alle Kosten trage.
    Aber ???????????Herr Richter meinen alles zu kürzen oder gegen mich zu erhöhen wie er möchte.
    Rechtsstaat darf er das einfach so??

  10. Johannes

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    Ich lebe seit 1 Jahr von meiner Frau getrennt. Meine Frau wohnt in dem Haus (incl. Grundstück), welches hälftig uns (Wohnung 1. OG) und hälftig ihren Eltern (Wohnung EG) gehört. Laut Grundbuch bin ich also zu „einem Viertel“ Eigentümer vom gesamten Haus bzw. „hälftig“ Eigentümer von der Ehewohnung. Die Schulden sind vollständig in der Ehezeit von uns abbezahlt worden.
    Das Haus incl. Grundstück hat durch die Sanierungen, die wir alle gemeinsam getragen haben, eine enorme Wertsteigerung erfahren. Für den Zugewinnausgleich will meine Frau aber lediglich den Kaufpreis von damals (ohne Sanierungen) ansetzen. Ich denke jedoch es zählt der heutige Wert, oder? Muss ich einen Gutachter einschalten? Kann ich bei der Begutachtung mit anwesend sein oder kann mir meine Ex den Zutritt verweigern? Ich habe die meisten Umbauten und Modernisierungen in der Wohnung, am Haus und auf dem Grundstück selbst vorgenommen und möchte, dass das auch alles in die Begutachtung einfließt. Kann meine Frau ein Gegengutachten erstellen lassen? Wer zahlt dann dieses? Und was passiert wenn die Gutachten unterschiedlich ausfallen?
    Oder soll ich warten, bis es vor Gericht geht und wegen Uneinigkeit ein unabhängiger Sachverständiger beauftragt wird? Werden dann die Kosten (Gutachten) und auch die Gerichtskosten auf beide Parteien aufgeteilt?
    Haben Sie vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
    Johannes

  11. RA Thomas von der Wehl

    @ johannes

    bei der Bewertung des Zugewinnausgleiches gibt es 2 strikte Stichtage. Der eine leitet sich aus der Hochzeit und der andere aus der Einleitung des Scheidungsverfahrens ab. Wenn sich die Parteien nicht über einen Wert einigen können, muss ein Gutachten gemacht werden. Letztlich zahlt die Kosten dieses Gutachtens derjenige, der mit seiner Rechtsauffassung unterliegt.

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  12. sabine

    ich bin 47 Jahre.Hausfrau und lebe mit meinem Sohn 23 Jahre in Deutschland.Mein Mann 50 Jahre,lebt und arbeitet seit Januar 04 in der Schweiz.Dez.04 hat er sich aus Steuerlichen Gründen in Deutschland abgemeldet.Und ich bin in Deutschland geblieben,denn ich war noch nicht zuweit aus Deutschland zu gehen.Unsere Ehe lief vorher schon nicht mehr so,ich habe trotzalledem immer nachgegeben wegen der Kinder.Wir haben beide zusammen ein Grundstück mit Land und Wald,stehen beide im Grundbuch.Er teielt mir das Geld zu,so das ich gerade so vom Dispo leben kann.Habe ihnen des öfteren gebeten das Konto,wo er mit drauf steht auszugleichen,dies würde er nun tun,wenn ic zu Ihm zürück kommem würde,denn es gibt noch ein Konto was er verwaltet.Mchte mich nun scheiden lassen,wie sieht es mit Trennungs-und Nachehelichenunterhalt für mich aus.Da ich nicht so den Mut habe versuch ich es jetzt auf diesen Weg mir erstmal Rat zuholen.Danke

  13. sabine

    hab leider noch keine Antwort auf meine frage bekommen.

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ sabine

    hier wäre eine Eingangsberatung eines Fachanwalt für Familienrecht unbedingt notwendig. Ich kann nicht in diesem Forum mit kurzen Erläuterungen schildern, wie ein Scheidungsverfahren im Einzelfall ablaufen wird.

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  15. sabine

    Bedanke mich für die Beantwortung meiner Frage.
    Mir fehlt zwar noch der Mut persönlich zum Anwalt zugehen.Denn ich finde den Weg nicht leicht.

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ sabine

    Anwälte beißen nicht, sondern helfen in diesen Fällen. Ein 1. Beratungsgespräch wird sicherlich 60 Minuten dauern und sie können sich vorstellen, dass der Inhalt dieses Gespräches unmöglich in diesem Forum zu Einzelfällen wiedergegeben werden kann.

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  17. Karl

    Hallo zusammen brauche einen Rat,

    habe folgendes Problem bin geschieden. In letzter Instanz geht es jetzt um den Ausgleich Zugewinn vom Haus.

    War heute Morgen bei Gericht, es wurde beschlossen gemeinsam einen Gutachter zur
    Wertermittelung zu beauftragen.

    So weit alles ok. Jetzt will meine Ex bei dem Gutachtertermin aber dabei sein.

    Das möchte ich auf keinen Fall:

    Begründung beim vorherigen Gerichtstermin beleidigte sie mich und meinen Rechtsanwalt als Betrüger.
    Beim heutigen Termin bezeichnet Sie mich als Lügner.
    Vom Richter wurde ihr deswegen ein Ordnungsgeld Angedroht und das Wort entzogen so dass nur ihre Anwältin noch reden durfte.

    Das ist nicht mein Niveau, ein Teil des Hauses ist vermietet. Die Mieter haben nicht,s
    gegen den Gutachter, allerdings meine Ex Frau wollen Sie nicht in ihren Privaträumen
    haben.

    Fakten
    Ich stehe alleine im Grundbuch/ Darlehn zusammen unterschrieben

    Weil ich keine Lust habe mich mit ihr rum zu streiten, ich versuche die ganze Sache
    sachlich zu regeln. Sie dagegen hoch emotional reagiert.

    Werde ich Sie nicht in das Haus lassen mache ihr aber das Angebot ihre Anwältin kann
    dabei sein.

    Was meint ihr dazu.?????????????????????????

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ karl

    das Angebot, die Anwältin zu dem Gutachtertermin zuzulassen, scheint mir völlig ausreichend. Es ist nicht erkennbar, dass die gegnerische Partei hier ein weitergehendes besonderes Interesse an der persönlichen Anwesenheit hat.

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  19. Issi

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    Betrifft: erstmalige Zugewinnberechnung vom Gegenanwalt im Juli 2008, Klageeingang bei Gericht nach Stichtag 1.Sept 2009.
    Scheidung war im Dez.2006

    Welches Recht wird nun angewendet?

    Bereits vor der Ehe haben wir uns zs ein Mehrfamilienhaus gekauft und stehen je 50% im Grundbuch. Exmann hatte mehr Eigenkapital und so weniger Schulden als ich. Forderungen und Auskünfte bzgl. des Zugewinnes gab es schon vor der neuen Stichtagsregelung.

    Weitere Frage:

    Exmann hatte normalen Darlehensvertrag und konnte so viel tilgen.
    Mir hat er damals angeraten über eine Lebensversicherung zu tilgen, die an die Bank abgetreten wurde. LV ist u.a. mit 20 000 E untergedeckt.
    Nun soll ich auch noch die Hälfte der LV an den Ex ausbezahlen, die als Tilgungsträger dient.
    Können Sie mir einen Rat geben?
    Herzlichen Dank

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ issi

    Ich denke, hier ist das neue Recht anzuwenden.

    Ihre spezielle Problematik kann ich in diesem Forum nicht lösen. Das ist zu komplex. Dazu müssen Sie sich bitte an einen konkret beauftragten Fachanwalt für Familienrecht wenden.

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  21. sabine

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    frage wie es mit dem zugewinn bestellt ist bei 17 jahren ehe.

    haus hat mein mann zu ostzeiten gekauft = einfamilienhaus. wertsteigerung durch neue fassade, fenster usw. in der ehe!

    in der ehe eigene firma aufgebaut..neubau mit altbau..wobei der neubau in der ehe gebaut wurde…ist aber sein eigentum schon zu ddr zeiten gewesen.

    trennung durch 25 jährige slowakin aus rumburg.
    albanische mafia alles was dazu gehört für wein schlechten roman.

    nun hat er ein haus in der cz gekauft..
    50% sie eintragen lassen. mittlerweile seine mutter eingetragen hat …auch wegen der geldwäsche.

    trennungsgeld zahlt er keinen..aussage zu wenig…aber 4 mal mehr als ich zu verfügung habe. verlangt ausgleichanspruch in höhe von 500€ wegen vorteiligem wohnen—ist aber hier mit hauptsitz gemeldet!

    firma ist nicht mehr so geöffnet wie vorab zu miner zeit—sa gar nicht mehr!!!nun frage:

    ist es wirklich an dem das ich hier leer ausgehen soll, weil es sein schon vor der 20 jährigen zeit mit uns hatte??

    wir haben eine gemeinsame tochter von 6 jahren.

    natürlich habe ich einen anwalt aber…ich würde gern ihre meinung hierzu beantwortet sehen.

    freue mich über antwort…

    s. h.

  22. sabine

    nachtrag zu 21.

    beide grundstücke sind schuldenfrei gewesen. nach aussage von ihm hätte er das grundstück in der CZ auf kredit—-ein rätsel…er hasste schulden.

    ich weiß zwar das die schulden nicht mir übergehen, aber das bare ist nun auch weg.

    laut aussage meines anwaltes wären bei zugewinnausgleich die 50/50 anzuwenden…da vor trennunf der stand siehe oben war.

    zudem erfahre ich nun, dass er nun die zugewinnleistung blocken will, da er in kürze wieder vater wird…eben von der besagten oben.

    soll es sein, dass dieses kind mein zugewinn mindert?

    viele fragen…ich weiß! im groben meine last/sorge zu nehmen wäre gut.

    wie ich hier lese bin ich nicht alleine und bin froh, dass der gesetzgeber sichtlich der schiebung etwas tat, aber ist das ausreichend?

    was wenn er alles schon jahre vorab geplant hatte und geschoben hat…wie bekommt man die wirkliche aufliestung des vermögens…er brauch doch nur nicht angeben oder nimmt seine verwandtschaft + dubiose freunde zu rate um zu mauscheln.

    (laut aussage in schwacher minute…ich habe ich schon seit jahren von dir gelöst) und hand aufs herz!!!! ich habe davon nichts bemerkt!!! guter ehemann…prima vater… nun ist er das 180% tige gegenteil.

    das die albanische mafia hier am werke sind erscheint mir nicht weit hergeholt…jeder kennt unsere ecke hier! ich habe angst…ja das habe ich… um uns.
    sorgerechtskalge ist positiv für mich ausgegangen—-aufenthaltsrecht und vollmacht vom vater wurde mir empfohlen…ich möchte jedoch ein passus hineingefügt haben….siehe vorleben und eingeschrängte belastbarkeit der freundin.

    ei gott viel geschrieben, aber das möchte ich als entschuldigt anmelden;O)

    vielen dank im voraus…ich weiß es kann nur grob beantwortet werden…zugewinn = sicherheit für meine tochter und mich.

    liebe grüße
    sabine

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ sabine

    ihr Fall ist doch sehr kompliziert und eignet sich wahrscheinlich nicht für eine Lösung in diesem Forum. Ich kann hier nur ganz allgemeine Fragen beantworten. Sie müssen sich bitte auf ihren Anwalt und seine Fachkenntnis verlassen.

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  24. Peter

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    heute wurde bei Gericht beschlossen das
    der Zugewinn nicht im Verbund mit der Scheidung stattfinden wird sondern im
    anhängigen Verfahren.
    Ich führe ein kleines Einzelunternehmen mit
    Wohn-Geschäftshaus als Immobilienbesitz.
    Nun hat die Gegenseite einen Antrag gestellt
    auf Zugewinnausgleich in Höhe von 45000€
    und alle Verbindlichkeiten/Kredite die seit Jahren im Betrieb bestehen aussen vor gelassen.
    Meine Frage:
    Ist es rechtens den Firmenwert auf 0 zu setzen und die Verbindlichkeiten aus dem
    Unternehmen aussen vor zu lassen wenn aus dem resultierenten Einnahmen die Unterhaltsleistungen berechnet wurden?

    Vielen Dank!

  25. AnkeX

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt von der Wehl,

    welcher Wert wird für die Zugewinnsberechnung herangezogen, wenn man in der Ehezeit Aktien im Wert von 4.000€ gekauft hat, diese aber durch den Einbruch des neuen Marktes so stark an Wert verlieren, dass sie beim Verkauf in der Trennungszeit nur noch 200€ einbringen?
    Wird der Verlust i.H.v. 3.800€ für den Zugewinn gerechnet, oder der Verkaufswert i.H.v. 200€?

    Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Antwort.
    Anke

  26. RA Thomas von der Wehl

    @ ankex

    nur der Restwert von 200,00 EUR findet Berücksichtigung.

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  27. Johannes

    Hallo Herr RA von der Wehl!
    Sind Ãœberweisungen der Schwiegereltern auf das gemeinsame Konto von mir und meiner Exfrau (während der Ehezeit) im Zugewinnausgleich nur als „ihr Geld“ in ihrem Anfangsvermögen zu berücksichtigen?
    Die Schwiegereltern behaupten plötzlich, dass sie es nur ihrer Tochter überwiesen haben. Es handelt sich um einen fünfstelligen Betrag, der wenn er als Schenkung nur an meine Exfrau gilt, den Zugewinnausgleich für mich sehr schlecht ausfallen lassen würde. Das Geld haben die Schwiegereltern aber uns beiden überwiesen, damit wir das gemeinsame Haus sanieren. Im Gegenzug haben meine Exfrau und ich das Dahrlen für das Grundstück incl. Haus abbezahlt und ich habe sehr viel in Eigenleistung am Haus gearbeitet, was Kosten gespart hat. Wichtig wäre noch, dass die Schwiegereltern zu 50% Miteigentümer sind und auch mit in dem Haus wohnen. Sie haben also in ihr Eigentum investiert, denn das Geld wurde tatsächlich nurfür das Sanieren verwendet.
    Meine Exfrau will das Geld ihrer Eltern, wovon wir alles saniert haben und die Eltern ja auch davon profitieren nun als Schenkung im Anfangsvermögen deklarieren. Ist das rechtens? In wie weit ist das Geld nur ihr Geld? Es wurde uns beiden überwiesen und für das gemeinsame Haus der Schwiegereltern und uns verwendet.
    Vielen Dank
    Johannes

  28. RA Thomas von der Wehl

    @ johannes

    Die konkrete Fallgestaltung muss ein beauftragter Fachanwalt für Familienrecht prüfen. Ich befürchte aber, es sieht nicht gut für Sie aus.

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  29. Johannes

    Danke Herr RA! Ich hatte es fast befürchtet. Das Ganze ist wirklich kompliziert. Und ich verstehe nicht wie es sein kann, dass ich erst ein Haus für uns (damalige Eheleute) und ihre Eltern mitabbezahle, einen riesigen Anteil in Eigenleistung mit dem Geld der Schwiegereltern und von meinen Eltern (was uns leider nicht per Ãœberweisung gegeben wurde) getragen habe und am Schluss noch mal dafür bezahlen soll?? Alle Vier Personen sind zu je einem Viertel an den Kosten beteiligt gewesen und nun muss ich zusehen wie meine Exfrau in dem Haus wohnt und mich noch mal zur Kasse bittet… komisches System.
    Eine Frage noch. Da wir alles in das Haus gesteckt haben und es in nur 4 Jahren saniert und vollständig abbezahlt haben besitze ich kein Barvermögen mehr. Wenn ich meiner Exfrau wegen dem Zugewinnausgleich Geld schulde, wie soll ich das bezahlen? Muss ich mein Viertel vom Haus verkaufen? An meine Ex oder an wen? Sie wohnt doch in der Wohnung, die mir zur Hälfte gehört. Gibt es da eine Regelung? Wie sieht es mit der halben Miete aus, die mir ja eigentlich zusteht? Sie ist berufstätig und lebt seit über 2 Jahren mit ihrem neuen Freund in der ehemaligen Ehewohnung. (Natürlich ist er nicht dort gemeldet, aber alle Nachbarn können bezeugen,dass er dort wohnt.)
    MfG Johannes

  30. allein

    Hallo Herr Ra von Wehl.

    Ich bin seit 2 Jahren geschieden und habe eine Volljährige Tochter. Mein Ex-Mann und ich sind je hälftig Eigentümer eines Eigenheimes und von land. Ich habe noch nie auch nur einen Cent seit der trennung bekommen. Mein Ex-mann wohnt in unserer gemeinsamen immobilie, welche 2 wohnungen hat. Er hat nach meinem Auszug die Schlösser ausgetauscht, so dass ich keinen Zugang mehr habe und auch nicht mehr an meine privaten sachen kommen. Jetzt ist seine neue freundin in unser haus mit eingezogen. Ich habe daraufhin anteilig miete gefordert. Es kam dann ein brief, mir würde nichts zustehen, weil ich ja die Wohnung oben nutzen könne, da diese ja auch für mich bereitstehe. Ich habe ja nicht mal einen schlüssel zum haus. Auch wurde ich nicht gefragt, ob seine Freundin einziehen kann. Mein Problem ist, mein Anwalt reagiert nicht. Ich möchte einfach gern wissen, ob mir anteilig miete zusteht und ob ich sonst eventuell sogar die obere Wohnung im Haus vermieten kann. Ich bekomme wirklich nichts, weder Ehegattenunterhalt noch mietleistung noch irgendwas anderes. Das Haus hat keine Schulden mehr. Ich soll mich aber auchnoch an reparaturen beteiligen. Wovon?
    Ich hoffe sie können mir sagen, welche möglichkeiten ich habe. Vielen Dank für Ihre Mühen im Vorraus
    LG. Allein

  31. RA Thomas von der Wehl

    @ allein

    sie sollten darüber nachdenken, sich einen anderen Anwalt zu suchen. Eine Untätigkeit halte ich für unzumutbar. Sie haben einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung (wie Miete). Ein wohnen in der oberen Etage des Hauses ist ihnen nicht zumutbar. Notfalls sollten sie über einen Anwalt die Teilungsversteigerung des Objektes in die Wege leiten. Manchmal hilft schon die Androhung, weil die tatsächliche Teilungsversteigerung häufig sehr schlechte finanzielle Ergebnisse bietet.

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  32. wohlketzetter

    Meine Scheidung steht unmittelbar bevor. Ich verhandele mit meiner Ehefrau über den Zugewinnausgleich. Ich habe vor ca. 20 Jahren
    meiner Tochter einen Bausparvertrag über 50000 DM überlassen und zu Ende bezahlt. Kann meine Nochehefrau davon einen Zugewinn erhalten?

  33. RA Thomas von der Wehl

    @ wohlkezetter

    wenn der Bauvertrag der Tochter gehört, ist er nicht ihrem Vermögen zuzurechnen und daher kann daraus kein Zugewinn fließen.

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  34. hanna

    Hallo Herr von der Wehl. Ich bin knapp 1,5 Jahre geschieden und wohne mit unserer Tochter in der Eigentumswohnung, die zur Hälfte meinem Exmann gehört. Ich strebe nun den Zugewinnausgleich an. Ich denke für mich siehts ganz gut aus, denn Gewinn hab ich kaum, aber ein hohes Anfangsvermögen. Bei ihm ist es genau anderherum. Das einzige oder sagen wir „hauptsächliche Vermögen“, das mein Exmann bestitzt ist die halbe Eigentumswohnung. Nun würde mich interessieren in wie weit er sie an mich verkaufen müsste, um mir den Zugewinnanteil zu bezahlen. Und muss ich dafür einen Antrag stellen?
    MUSS mein Exmann seinen halben Anteil an der Wohnung an mich verkaufen? Habe ich sowas wie Vorkaufsrechte? (Er redet nämlich immer wieder von Teilversteigerung. Aber ich wohne doch da drin! Geht das denn?)
    Mein Exmann hält auch dagegen, dass er von mir (und meinem neuen Freund, der bei mir wohnt) seit wir geschieden sind Miete verlangt, was ich nicht einsehe, denn an den angefallenen Reparaturkosten in den letzten Jahren hat er sich auch nicht beteiligt. Ich habe sie ihm jetzt in Rechnung gestellt. Ich weiß nicht, ob das okay ist. Die Miete, die er haben will ist natürlich höher. Allerdings habe ich ihn in der Vergangenheit nicht über die anstehenden Reparaturmaßnahmen informiert. Ich will eigentlich keinen Kontakt mehr zu ihm und unsere Tochter auch nicht. Wir wollen endlich einen Schlußstrich ziehen.
    Bitte helfen Sie mir.

  35. hanna

    Hallo Herr von der Wehl. Ich bin knapp 1,5 Jahre geschieden und wohne mit unserer Tochter in der Eigentumswohnung, die zur Hälfte meinem Exmann gehört. Ich strebe nun den Zugewinnausgleich an. Ich denke für mich siehts ganz gut aus, denn Gewinn hab ich kaum, aber ein hohes Anfangsvermögen. Bei ihm ist es genau anderherum. Das einzige oder sagen wir “hauptsächliche Vermögen”, das mein Exmann bestitzt ist die halbe Eigentumswohnung. Nun würde mich interessieren in wie weit er sie an mich verkaufen müsste, um mir den Zugewinnanteil zu bezahlen. Und muss ich dafür einen Antrag stellen?
    MUSS mein Exmann seinen halben Anteil an der Wohnung an mich verkaufen? Habe ich sowas wie Vorkaufsrechte? (Er redet nämlich immer wieder von Teilversteigerung. Aber ich wohne doch da drin! Geht das denn?)
    Mein Exmann hält auch dagegen, dass er von mir (und meinem neuen Freund, der bei mir wohnt) seit wir geschieden sind Miete verlangt, was ich nicht einsehe, denn an den angefallenen Reparaturkosten in den letzten Jahren hat er sich auch nicht beteiligt. Ich habe sie ihm jetzt in Rechnung gestellt. Ich weiß nicht, ob das okay ist. Die Miete, die er haben will ist natürlich höher. Allerdings habe ich ihn in der Vergangenheit nicht über die anstehenden Reparaturmaßnahmen informiert. Ich will eigentlich keinen Kontakt mehr zu ihm und unsere Tochter auch nicht. Wir wollen endlich einen Schlußstrich ziehen.
    Bitte helfen Sie mir.

  36. hanna

    Hallo Herr von der Wehl!
    Können Sie mir nicht weiter helfen? Ich wäre Ihnen so dankbar für eine Rückmeldung zu meinem Probelm.
    Viele Grüße

  37. Anke

    Hallo Hanna,

    das sind einfach so viele Fragen, die Ihnen Herr von der Wehl sicher nicht so „nebenbei“ beantworten kann. Um einen Zugewinnausgleich durchzuführen brauchen Sie sowieso einen Anwalt, suchen Sie sich einen und lassen Sie sich rundum beraten.

    Viele Grüße
    Anke

  38. geschieden

    Papier ist geduldig. S. heutiges Urteil des EGH , dass ein Vater sein Kind sehen darf….bis zum EGH musster er ziehen, um seine Menschenrechte durchzusetzen. Abschliessend ist einfach nur noch festzustellen, dass der Unterhaltsverpflichtende gegenüber der Exfrau (Kinder aussen vor) mit der Rechstsprechung in Deutschland permanent benachteligt, ungerecht behandelt, ungleich behandelt und lebenslang bestraft wird schlimmer als ein Schwerverbrecher. Dank der weislos ausgenutzten VKH, die von vielen ergaunert wird, machen skrupellose Anwälte langjährig mit ein paar bösen Briefen – ihr Geld ohne viel zu tun.Sicheres Geld vor allem. Der Unterhaltsverpflichtende hat keine Rechte, er bekommt fiktive Einkünfte einfach draufgerechnet obwohl die Nachweise dem widersprechen und muss auch noch beweisen, dass die Exfrau tatsächlich krank ist bzw. ehebedingte Nachteile nicht vorliegen. Er muss sich zwangsvollstrecken lassen und aufgrund eines vorläufigen Urteiles wird er an seine finanziellen Grenzen oder Ende gebracht und wenn er dann irgendwann einmal Recht bekommt, sieht er von dem zuviel gezahlten Unterhalt nichts wieder. Die Kinder, die bei dem Unterhaltspflichtigen leben, müssen auch noch ihren Unterhalt einklagen und die faule Betrügerin und berechnende Intrigantitn betrügt Staat, Kinder und Exmann. Sie darf Lebensversicherungen der Kinder einseitig auflösen und der Exmann muss dafür auch noch aufkommen, weil er ja seinen Kindern die Ausbildung fianzieren möchte. Sie darf Vermögen vor Gericht als Altersvorsorge angeben, VKH bekommen und das dann ausgeben und sowohl dem Gericht wie auch dem Unterhaltspflichtigen verschweigen, ohne das ihr Unterhalt gekürzt wird. Also alle Rechte den Unterhaltsbegehrenden Exfrauen und keinerlei Rechte für den Unterhaltspflichtigen. Das ist UNRECHT im Namen des Staates. Prozessbetrug wird belohnt, Ehrlichkeit und Fleiss und Fürsorge bestraft. Pauschael Aburteilung aller Männer. Sie werden bestraft ihr Leben lang, weil ihre Frauen sie verlassen haben…Pervers.Es sollte nur Kindesunterhalt gezahlt werden, Frauen können sich selbst ernähren genauso wie Männer. Ich vergass Exfrau hat immer gearbeitet, macht seit Trennungen einen auf depressiv, at einen Arbeitsprozess auf Wiedereinstellung gewonnen und auch hier das Gericht betrogen….aber sie muss nicht arbeiten, sie muss sich auch nicht therapieren lassen. Wir klagen weiter und haben Anzeige erstattet wegen o.g.- Mal sehen ob wenigstens bei der Staatsanwaltschaft noch gleiches Recht für alle gilt.
    I.Ãœ. hat das Ag seit 6 Jahren mit 7 Richtern weder die Scheidung ausgesprochen, noch weiter ein Verfahren wegen NU etc. angestrengt. …Die Richter sind wie derStaat – FAUL, WILLKÃœRLICH und korrupt.

  39. geschieden

    FAzit_ wer Geld verdient, muss zahlen, damit der Staat nicht zahlen muss..So einfach ist das.Und wir sind ein Männerhasser staat, wo die Frauen trotz gelebter Gleichberechtigung und Emanzipation die Macht übernommen haben und uns Männer nur noch fertigmachen wollen. Wir krank ist das denn? Das ist genauso krank, wie umgekehrt. Mit verbaler Gewalt und Quotenregelung und dieser Unrechturteile erreicht der Staat weder, dass mehr Menschen/Männer heiraten, noch mehr Kinder geboren und die Scheidungskinder ein normales Verhältnis zu ihrem Vater behalten und ihre Seele und Sozialverhalten nicht darunter leidet. Die Mediatoren werden kaum in Anspruch genommen, weil damit weder von seiten der Anwälte noch der Gerichte GEld verdient werden kann. Es geht immer mehr und nur ums GEld. Der Mensch und die Familie auch Patchwork bleibt auf der Strecke. Diese Frauen zerstören wissentlich das Leben ihrer eigenen Kinder, indem sie ihen dem Vater vorenthalten und über die Kinder den Vater erpressen. Wie kann man den Vater seiner eigenen Kinder schlchtmachen und vorenthalten.

  40. Uwe Georg

    Hallo,
    es geht bei mir um den Zugewinnausgleich ,ich habe vor der Ehe von meiner Mutter ein Grundstück geschenkt bekommen,dort habe ich dann ein Haus angebaut wie gesagt alles vor der Ehe,Nun meint meine Ex und auch Ihre RA es müste bei meinem Anfangsvermögen nur der Wert des Hauses angenommen werden nicht der Wert des Grundstücks der Richter verdrehte auch nur die Augen ,aber er wollte ein Gutachten erstellen lassen ,jetzt bekomme ich Post vom Gericht wo ich einen Vorschuss für ein Verkehrswertgutachten bezahlen soll von 3500 € ,es geht um den Anfangswert der Gebäudes weil das Haus ist schon verkauft und der Endwert steht fest,aber meine Ex möchte doch das Gutachten haben warum muss ich dann zahlen ,ich habe alle Unterlagen eingereicht mit Kostenaufstellung für das Haus mit Katasterauszug ,Grundbuchauszug usw.und die Richterin sagte noch zu meiner Frau das das das Gutachten die Gerichtskosten in die Höhe schnellen lässt,und ich bin davon ausgegangen das der die Musik bestellt auch bezahlt,oder ist es wie es immer so ist Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe,
    Würde mich über eine Antwort freuen

  41. Ludmilla

    Hallo,

    mich würde interessieren, ob Vermögen der Kinder (in Form von Besitzgegenständen) auch beim Zugewinnausgleich mit berücksichtigt wird.

    Unsere Tochter besitzt seit 1 Jahr ein Klavier im Wert von 7000 Euro, das von einem gemeinsamen Bausparvertrag bezahlt wurde, der zu diesem Zweck aufgelöst wurde. Sie benötigt dieses Klavier für den Besuch des musikalischen Gymnasiums. Die Tochter wohnt bei mir – somit steht auch das Klavier in meiner Wohnung.

    Ebenso hat unsere Tochter ein Pony. In den Papieren stehe ich drin als gesetzlicher Vertreter aber rein ideell ist es das Pony meiner Tochter. Es ist bereits 24 Jahre alt und hat sozusagen einen Buchwert von 1 Euro, da bereits diverse „Zipperlein“ und Verschleißerscheinungen vorhanden sind.

    Werden diese „Vermögenswerte“, die zum Zeitpunkt der Trennung von meinem Mann vorhanden sind bei einer Scheidung mit in den Zugewinnausgleich mit einbezogen werden?

  42. Johannes

    Hallo Uwe Georg! Ich bin mit der Materie mittlerweile ganz gut vertraut – und erlaube mir einen Kommentar. Ich bin der Meinung, dass Sie nicht so ein Gutachten bezahlen müssen, wenn Sie es nicht wollen. Insbesondere Gutachten, die vom Gericht in Auftrag gegeben werden sind enorm kostspielig. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, dann kann man auf so ein Gutachten zurückgreifen. Aber hier stellt sich die Frage, ob die Unterlagen, die sie vorweisen nicht schon genügen. Hat die Richterin denn etwas dazu gesagt? In meinen Augen benötigen Sie gar kein teures Gutachten und wenn, dann ist auch ein unabhängiger Sachverständiger, den beide Parteien außergerichtlich beauftragen ausreichend. Hinzu soll hier doch ein Wert ermittelt werden, der nicht dem Jetztzustand entspricht. Dafür benötigt ein Gutachter genau die Unterlagen, die Sie haben… wie soll er denn sonst den damaligen und heutigen Zustand gegenüberstellen. Der Gutachter kann nicht hellsehen und weiß im Endeffekt auch nicht mehr wie das was in den Unterlagen steht. Daraus ermittelt er den damaligen Wert. Ich finde die o.g. Vorschuss, den Sie leisten sollen total übertrieben.
    Viele Grüße

  43. Simon

    Hallo,
    der Anwalt meiner Frau hat nach meinem Zugewinn gefragt und hat in seinem Brief einen frist von 2 Wochen festgesetzt.
    Draf ich von ihm eine kopie von Vollmacht seiner Mandantin verlangen? (Zugewinnausgleichvollmacht)
    Vielen Dank für eine anwort.

  44. RA Thomas von der Wehl

    @ simon

    eine generelle Vollmacht reicht. Es muss keine Spezialvollmacht sein

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  45. Simon

    hab leider noch keine Antwort auf meine frage bekommen.

  46. Auskunft

    Sehr geehrter Herr RA Thomas von der Wehl,

    kann ich auskunftsanspruch auf zugewinn auch alleine bei dem Anwalt meiner Frau stellen oder brauche ich auch Anwalt?
    Für eine kurze Antwort, bedanke ich mich im Voraus.

  47. RA Thomas von der Wehl

    @ auskunft,

    wenn Sie die Auskunft sachgerecht formulieren können …. dann los. Wenns schiefgeht, hinterher nicht dem Anwalt die Schuld geben, wenn er es nicht wieder richten kann. Mein Rat, lassen Sie es von einem Fachanwalt machen.

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  48. Simon

    Hallo Herr RA Thomas von der Wehl,
    Darf den gegnerischen nach meinen Geldern fragen, wenn die weniger als dem Tag der Trennung geworden sind?
    AV ist großer als EV
    Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus.

  49. yvonne faatz

    bin seit sept.2011 geschieden u.gegen meinen ex-mann wird wegen steuerhinterziehung ermittelt u.deshalb konnte mein zugewinn während der scheidung nicht errechnet werden…muss ich trotzdem einen antrag auf zugewinnausgleich innerhalb von 3 jahren stellen oder ist es durch diese ermittlung nicht mehr nötig

  50. RA Thomas von der Wehl

    @ yvonne

    die 3 Jahres Frist ist zu beachten.

  51. Achim

    Sehr geehrter Herr RA Thomas von der Wehl,

    ich habe im Laufe unserer Ehe ein Haus mit Grundstück erworben. Meine Frau musste damals den Kreditvertrag mit unterschreiben. Kurz nach dem Eintrag im Grundbuch gingen meine Geschäfte immer schlechter, so dass ich die Raten nicht mehr zahlen konnte. Trotz Bitten meiner Frau diesen Vertrag zu kündigen machte ich weiter. Da meine Frau eigenes Geld verdiente, zahlt sie an meiner Stelle seit ca. 20 Jahren meine Raten ab, die ich mit meiner Rente von 650 EUR nie bezahlen könnte. Sie ist seit dieser Zeit noch nie in den Urlaub gefahren und versorgt mich auch noch mit.(ich bin Schwerbehindert)
    Nun möchte ich meine Frau als Ausgleich für meine Schulden bei ihr, im Grundbuch als alleinige Eigentümerin eintragen lassen. Ich habe keine Befürchtung, dass sie mich dann allein läßt (wir sind 44 Jahre verheiratet). Ich habe aber aus meiner Jugendzeit noch eine uneheliche Tochter mit der ich keinen Kontakt
    habe. Ich möchte aber nicht, dass meine Frau wenn mir etwas passiert, (ich habe eine nicht heilbare Krankheit) gezwungen sein wird, das Haus wegen einer Erbschaft zu verkaufen. Deshalb sehe ich diese Form als einzige Möglichkeit einer Schuldentilgung, daß sie das was sie ohnehin seit ca. 20 Jahren für mich abzahlt auch behalten kann.
    Teilen Sie Herr von der Wehl meine Meinung oder würden Sie mir eine andere Möglichkeit vorschlagen?

  52. Anke

    Sehr geehrter Herr Wehl,

    mein Mann hat sich letztes Jahr von mir getrennt. Er hat vor 8 Jahren ein Haus von seinen Eltern im vorgezogenen Erbrecht übertragen bekommen, dafür haben wir seinem Bruder 50000 Euro ausgezahlt.. Bekomme ich jetzt im Zuge des Zugewinns von den 50000 Euro die Hälfte zurück??
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    MFG

  53. RA Thomas von der Wehl

    @ anke

    ich befürchte, so einfach lässt sich das nicht regeln. Wahrscheinlich lässt es sich nur über den Zugewinnausgleich klären. Ich weiß allerdings nicht, woher die 50 TEUR stammen, ob es eine vertragliche Vereinbarung dazu gibt usw.

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  54. Christine

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    habe eine Frage, kann mein Ex die Schulden (neuer Kredit) die er Monate nach der räumlichen Trennung, für die Anschaffung neuer Möbel ect. auch für unsere gemeinsame Tochter gemacht hat, beim Zugewinnausgleich für sich geltend machen?

  55. Christine

    Entschuldigung, habe vergessen zu erwähnen, dass unsere Tochter bei der räumlichen Trennung 29 Jahre war und mit ihrer Tochter selbst eine Wohnung bezogen hat, aber die Möbel durch meinen Ex bezahlt wurden.

  56. Elke

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein Exmann hat nun Anspruch auf Zugewinn erhoben. Während der Ehe erhielten wir öfters Geldbeträge von meiner Mami, um angenehmer leben zu können und Unterhalt und Abtrag für mein eigenes Haus abzahlen konnten, welches ich vor der Ehe schon hatte. Zusätzlich habe ich ein Grundstück von ihr vererbt bekommen, welches ich verkaufte und einen Teil vom Haus davon abzahlte. Zusätzlich besitze ich eine Lebensversicherung, die vor meiner Ehe geschlossen wurde, da sie für meine spätere Rente gedacht ist, da diese sehr niedrig ausfallen wird. Zusätzliche Ersparnisse besaß ich keine während unserer Ehe. Hat mein Exmann eine Chance etwas davon zu verlangen? Werde ich durch meine LV keine PKH erhalten? Wie ist das allgemein, wenn man während der Ehe etwas vererbt bekam außer Geld? Ist es gut für mich, wenn mein Exmann während der Ehe mit seiner jetzigen Frau ein Haus gekauft hat und als alleiniger Eigentümer im Grundbuch steht? Sorry für die vielen Fragen
    Vielen Dank für die Antwort
    Elke

  57. Andrea

    Sehr geehrter Herr von Wehl,
    ich habe gleich ein Jahr nach Auszug aus dem Haus die Scheidung eingereicht. Mein Mann hat sich mit der Zustimmung sehr viel Zeit gelassen. Mein Auszug war 2008, der Antrag auf Ehescheidung 2009, der Stichtag wurde auf März 2010 festgelegt. 2013 ist mein Mann vom Finanzamt geprüft worden und legt die 34.000 Euro als Schulden für den Zugewinn fest. Es wurden sie Jahre 2008-2010 geprüft. Ist dies rechtends? Er ist auch wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Alle Schulden werden nun vom Gericht als Zugewinnminderung angegeben. Er zögert die Scheidung immer wieder heraus…
    Ich verzweifel langsam. Kann er mir die 34.000 Euro an den Zugewinn anrechnen?

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