Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder wohlhabender/reicher Eltern
Freitag, den 10. Dezember 2010Der Bedarf eines volljährigen Kindes, welches noch keine eigene Lebensstellung hat, leitet sich von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern ab (§ 1610 BGB). Bei volljährigen Kindern, auch bei privilegierten Volljährigen, haften beide Elternteile auf den Barunterhalt, anteilig nach den bereinigten Nettoeinkommen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Für volljährige Kinder bestimmt sich der angemessene […]