OLG Dresden: Mindestunterhalt, Jobwechsel, ehebedingte Schulden (Quelle ARGE FamR im DAV)

Der barunterhaltspflichtige Vater kann nur dann alle ehebedingten Schulden einkommensmindernd geltend machen, wenn das minderjährige Kind mehr als den Mindestunterhalt verlangt. Wenn der Barunterhaltspflichtige einen ungekündigten Arbeitsplatz aufgibt, um eine interessantere, besser bezahlte Stelle anzutreten, ist das unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar. Wenn der Unterhaltspflichtige nach Jahren und mehreren Fremdkündigungen weniger verdient als zuvor an dem Arbeitsplatz, den er freiwillig aufgegeben hatte, führt das nicht dazu, dass ihm jenes früher erzielte Einkommen fiktiv zuzurechnen ist.
Az 24 UF 0334/09, Urteil vom 6.11.2009

Eine Reaktion zu “OLG Dresden: Mindestunterhalt, Jobwechsel, ehebedingte Schulden (Quelle ARGE FamR im DAV)”

  1. Sanne

    Guten Tag Herr von der Wehl

    Wie läuft das denn mit Betreuungsunterhalt ab??
    Ich habe meine Elternzeit verkürzt um wieder arbeiten gehen zu können,habe in der Elternzeit kein Betreuungsunterhalt vom KV (nicht Verheiratet gewesen) geltend gemacht.
    Nun läuft mein Befristeter Arbeitsvertrag aus und ich bin immer noch auf der Suche nach einem geeignetem Arbeitsplatz.
    Unser Sohn ist 2007 geb.
    Muß KV nun Kindergarten oder BEU für mich bezahlen(wie lange Anspruch in der Regel/Vorraussetzung??) wenn ich noch keine Arbeitsstelle gefunden habe???
    wie verhält sich das denn da??
    Er ist Berufssoldat und seit 2Jahren in Neuer Lebensgemeinschaft.
    Vielen Dank im Vorraus für Ihr bemühen.

    Mit freundlichen Gruß

    Sanne

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