Scheidung: Trennungsjahr verkürzen ?

Es taucht immer wieder die Frage auf, ob das Trennungsjahr, welches vor einer Scheidung abgelaufen sein muss, nicht verkürzt werden kann. Meist geht es darum, dass die Ehe erst vor 3 oder 4 Monaten geschlossen wurde, es geht darum, dass es sich offensichtlich um eine Schein Ehe handelte oder es geht immer wieder darum, dass die Ehefrau ein Kind erwartet, welches nicht von dem Ehemann stammt und sie schnell geschieden werden will.

Klare Antwort nach dem Gesetz dazu: Nein, das Trennungsjahr kann nicht abgekürzt werden.

Die Einschränkung ist natürlich das Vorliegen von Gründen für eine Härtefallscheidung, was durchaus bei dem Ehemann gegeben sein kann, wenn seine Frau ein Kind von einem anderen erwartet. Ansonsten muss das Trennungsjahr eingehalten werden.

Hier gilt allerdings der alte Juristenspruch, „Nirgendwo wird soviel gelogen wird, wie vor Gericht“.

Ein Familiengericht lässt sich dem Zeitpunkt der Trennung in der Regel nicht nachweisen oder belegen. Wenn also beide Eheleute sich einig sind und gegenüber dem Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag formuliert und später auch vor dem Familienrichter behaupten, das Trennungsjahr sei bereits abgelaufen, wird das Familiengericht dies hinnehmen müssen und wird eine Scheidung aussprechen müssen.

Ich bitte mich richtig zu verstehen. Ich rufe hier wahrlich nicht dazu auf, gegenüber dem Anwalt und gegenüber dem Familiengericht die Unwahrheit zu sagen. Dies muss jeder, der einen Anwalt beauftragt, für sich selbst entscheiden. Er sollte dann allerdings b i t t e den Rechtsanwalt nicht „bösgläubig“ machen, also es dem Rechtsanwalt besser nicht erzählen, dass der Trennungszeitpunkt zwischen den Eheleuten abgesprochen wurde.

Ein Tipp noch: bei dem Trennungszeitpunkt ist immer die steuerliche Komponente zu berücksichtigen. In dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, ist die schlechtere Steuerklasse zu wählen. Dies wird manchmal übersehen und führt dann zu ganz erheblichen Steuernachzahlung.

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