Kurzzeitige Versöhnungsversuche

Der Fall: nach 10 Monaten Trennung ziehen die Eheleute noch mal wieder zusammen. Aber schon nach 6 Wochen merken sie, dass es doch keinen Sinn mehr hat. Läuft jetzt das Trennungsjahr von vorn und waren die 10 Monate damit verschenkte Zeit?

Ganz klar: nein!

§ 1567 II BGB bestimmt, dass ein Zusammenleben über kürzere Zeit die Trennung weder unterbricht noch hemmt. Was kürzere Zeit ist, sagt das Gesetz zwar nicht, aber bei mehr als 3 Monaten kann es kritisch werden.

Eine fast skurrile Entscheidung des OLG Köln: „Eine Versöhnung wird auch nicht durch jahrelangen Geschlechtsverkehr nach Trennung begründet“ (ein bis zweimal pro Woche – Respekt)

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