Angestellter macht sich selbständig und zahlt weniger Unterhalt

Der Fall:

Das OLG Koblenz hat 2003 zu entscheiden gehabt, ob ein Angestellter seinen Job aufgeben darf und sich selbständig machen darf, wenn er dadurch weniger Unterhalt zahlen kann.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass allein aus der Tatsache dass ein Unterhaltspflichtiger seine abhängige Beschäftigung aufgibt und eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, kann noch nicht auf eine unterhaltsrechtliche Leichtfertigkeit geschlossen werden, jedenfalls nicht, solange der Regelbedarf als Kindesunterhalt gezahlt wird.
Eine entspr. unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit kann nicht einfach unterstellt werden.

Aus den Gründen: 

In dem Zusammenhang ist nämlich zu bedenken, dass ein Unterhaltsverpflichteter in einem Fall wie diesem, dass ihm sein Einkommen bis auf den Kindesunterhalt ganz allein zugute kommt, in erster Linie selbst den fühlbaren Einkommensverlust erleidet, wenn sein Verdienst durch die selbstständige Tätigkeit nicht sein früheres Einkommen erreicht. Was der Verpflichtete an höherem Kindesunterhalt zahlen müsste, wirkt sich dann kaum noch aus. Ohne weitere Anhaltspunkte kann von einer unterhaltsbezogenen Leichtfertigkeit nach Auffassung des Senats deshalb kaum ausgegangen werden

Eine Reaktion zu “Angestellter macht sich selbständig und zahlt weniger Unterhalt”

  1. Storm

    Wie lautet denn das Aktenzeichen hierzu?

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