Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschafts­anerkennungen

Neuer Gesetzesentwurf:

Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschafts­anerkennungen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlos­sen, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschafts­anerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künf­tig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.

Beispiel:

Eine allein erziehende ausländische Frau lebt mit ihrem 2-jährigen Kind in der Bundesrepublik. Ihre Aufenthaltsgenehmi­gung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf muss sie Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der Scheinvater haben ein Interesse daran, dass Letzterer sein Kind jemals sieht.

Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben. Bislang gab es kaum gesetzlichen Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:

1. Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch um ein Anfech­tungsrecht für eine öffentliche Stelle.

2. Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestim­men können. Der besondere Auftrag des Jugendamtes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen soll auch bei der geplanten Anfechtung missbräuchlicher Vaterschaftsanerken­nungen zum Tragen kommen. Deshalb soll die Beteiligung des Jugendamtes am Anfechtungsverfahren in der Zivilpro­zessordnung verankert werden.

3. Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Bezie­hung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinan­dergerissen wird.

4. Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kin­des oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Krite­rium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, aber nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere.

5. Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, ent­fällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht