Umgangs- und Sorgerechtsverfahren bei Anwälten unbeliebt?
Es kann passieren, dass der versierte und vielbeschäftigte Familienrechtler nicht gerade jubelt, wenn er ein meist kompliziertes und aufwendiges Umgangs- oder Sorgeverfahren einleiten soll. Große Emotionen sind im Spiel und objektive Auskünfte sind kaum zu erhalten.
Ich denke, die Mandanten sollten auch wissen warum.
Es liegt u.a. an den geringen Gegenstandswerten für diese Verfahren und damit an den geringen Gebührenerwartungen.
Verbundverfahren = Streitwert 900,00 EUR
einstw. Anordng = Streitwert 500,00 EUR
Isoliert Verf. + Hauptsache Streitwert = 3.000,00 EUR
Man muß sich das mal vorstellen, im Verbundverfahren bewertet ein Gericht ein Kind mit 900,00 EUR. Jede Nachbarstreitigkeit um überhängende Äste hat einen höheren Wert. Für die Eltern ist ein solches Verfahren meist das Wichtigste, was sie sich im Moment vorstellen können und entsprechenden Einsatz fordern sie von dem Anwalt. Die zu verdienenden anwaltlichen Gebühren z.B. in einem eA-Verfahren belaufen sich auf ca. 150,00 EUR netto und dies steht in keinem Verhältnis zum Aufwand und der Bedeutung der Sache.
Seien Sie also nicht überrascht, wenn der wirklich gute und erfahrene Familienrechtler in diesen Fällen mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung schließen wird, die über das gesetzliche Maß hinausgeht.
Am 12. Juli 2008 um 10:41 Uhr
Schönen Guten Morgen,Herr Wehl
hatte schonmal nach gefragt wegen Betreuungsgeld für mich vom KV und das ich eine neue Beziehung habe und zusammen gezogen sind,ob denn das da auch noch gillt????Habe von der Anwältin der ich eine E-mail,nach Ihrer Empfehlung hin schrieb,noch leider keine Antwort erhalten,deswegen muß ich Sie noch mal fragen….Ob sich das denn lohnen würde ein Verfahren ein zu leiten? Denn die Beratungskosten kann ich im moment nicht bezahlen und hoffe so auf eine etweige Beratung?!
Am 2. Dezember 2010 um 15:52 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt von der Wehl,
wir haben grad eine Rechnung unseres Anwaltes erhalten, in der er den Gegenstandswert für seine außergerichtliche Tätigkeit im Streit um Kindesunterhalt mit 12 x 566€ (Gesamthöhe Unterhaltsrückstand für 8 Monate) berechnet.
Ich dachte, der Gegenstandswert ist im Unterhaltsbereich der monatliche Betrag, um den man streitet, multipliziert mit 12.
In unserem Fall also die monatliche Differenz zwischen dem von meinem Partner gezahlten KU (532€) und dem von der KM geforderten KU (566€), also 34€. Multipliziert mit 12 ergibt das einen Gegenstandswert i.H.v. 467€.
Oder wird dabei wirklich die Höhe des gesamten strittgen Unterhaltsrückstandes (566€) mit 12 mulipliziert? (12*566=6.792€)????
Vielen Dank im Vorraus für Ihre Mühen.
Mit freundlichem Gruß
Anke
Am 3. Dezember 2010 um 11:58 Uhr
@ anke
tendenziell würde ich ihrer Berechnungsweise recht geben.
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